Corona Aktuell

Leitlinien zum Distanzlernen

Leitlinien zum Distanzlernen am Marie-Curie-Gymnasium, Düsseldorf

Stand: 09.03.2021

  • Grundlegendes

Mit Beginn des Schuljahres 2020/21 gilt an allen Schulen in NRW der Grundsatz, dass der Unterricht in Präsenzform den Regelfall darstellt. Dieser Grundsatz basiert auf dem Recht auf Bildung und Erziehung aller Kinder und jungen Menschen. Gleichwohl muss bei der Rückkehr zum Unterricht nach Stundentafel der Schutz der Gesundheit aller Beteiligten gewährleistet sein. Das Marie-Curie-Gymnasium wird auch in dieser besonderen Zeit seinem Bildungsauftrag nachkommen und wird einen Schulbetrieb sicherstellen, der an das Infektionsgeschehen in Corona-Zeiten angepasst ist. Sollte es im Schuljahr 2020/21 zu der Situation kommen, dass der Präsenzunterricht nicht vollständig umgesetzt werden kann obwohl alle zur Verfügung stehenden Ressourcen wegen des notwendigen Infektionsschutzes ausgeschöpft wurden, und die vorhandenen Lehrkräfte dafür nicht eingesetzt und Vertretungsunterricht nicht erteilt werden kann, wird Distanzunterricht erteilt. Am MCG bedeutet dies, dass der Unterricht in diesem Fall –wie zu Zeiten des „Lockdowns“ per ItsLearning und zukünftig per Logineo NRW erfolgen wird, um unseren SuS einen interaktiven Austausch zu gewähren. Im Vergleich zum Schuljahr 2019/20 hat sich bezüglich des Distanzlernens eine wesentliche Änderung ergeben. Auf Grundlage der Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs-und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_liste?anw_nr=6&jahr=2020&sg=0&val=&ver=0&menu=1)

erstreckt sich die Leistungsbewertung ab dem Schuljahr 2020/21 auch auf die im Distanzlernen vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Näheres dazu wird in dem entsprechenden Kapitel dieses Konzeptes zum Distanzlernen erläutert.

Die nachfolgenden Hinweise und Standards wurden auf Grundlage der Erfahrungen mit dem sogenannten „Homeschooling“ erstellt und sollen allen Beteiligten Handlungssicherheit geben. Sie basieren auf der Schulmail des Ministeriums für Schule und Bildung vom 3.8.2020 zur „Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/21“ und auf der Handreichung zum Distanzunterricht des QUA-LIS NRW (Qualitäts-und Unterstützungsagentur NRW). (www.broschüren.nrw/distanzunterricht)

Damit die Online Beschulung möglichst einheitlich erfolgt, haben wir Qualitätsstandards aus Praxisbeispielen, aus der Handreichung und aus eigenen Erfahrungen unseres zusammengestellt. Diese sollen als Orientierungshilfe dienen und mögliche Perspektiven in der digitalen Beschulung aufzeigen. Da das Distanzlernen an die jeweilige Situation des Infektionsgeschehens angepasst werden muss, unterliegt dieses Konzept der ständigen Aktualisierung und Anpassung.

  • Definition: Distanzunterricht

Das Lernen im Distanzunterricht bezeichnet die Umsetzung von Unterrichtsvorhaben im „reinen Distanzunterricht“ mit Verknüpfungsmöglichkeiten zum Präsenzunterricht.

-> Diese Form des Unterrichts wird wirksam, wenn es zu einer Schulschließung kommen sollte oder - wie unter Kapitel 1 erläutert - eine vollständige Umsetzung des Präsenzunterrichts aus zwingenden Gründen nicht gewährleistet werden kann.

-> Distanzunterricht kann zudem auch für einzelne SuS erteilt werden, wenn es Gründe des Infektionsschutzes gibt, die dies erfordern. Das Distanzlernen ist ein „von der Schule veranlasstes und von den LuL begleitetes Lernen auf der Grundlage der geltenden Unterrichtsvorgaben“. (Richtlinien und Lehrpläne). Möglicherweise kann es zu der Situation kommen, dass LuL und auch SuS aus individuellen Gründen zeitweise keinen Präsenzunterricht erteilen können bzw. nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können. In diesem Fällen wird Distanzunterricht erteilt. Distanzlernen soll nicht eingesetzt werden, wenn ein Schüler/ eine Schülerin erkrankt ist.

Für das Distanzlernen wird ein pädagogischer und organisatorischer Plan vorausgesetzt, wobei der Distanzunterricht von den beteiligten Lehrkräften pädagogisch-didaktisch begleitet wird. Es gelten dabei die Unterrichtsvorgaben des Ministeriums und die schuleigenen Curricula und Vorgaben auf Grundlage des §29 des Schulgesetzes NRW. Die SuS sind verpflichtet, am Distanzlernen teilzunehmen.

  • Rechtlicher Rahmen für das Lernen auf Distanz

In der Schulmail vom 3.8.2020 zur „Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona –Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/21“ wird das Lernen auf Distanz definiert und die damit verbundenen Rechte und Pflichten geregelt.

Mit der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs-und Prüfungsordnungen gemäߧ 52 Schulgesetz erhalten Schulleitungen, Lehrkräfte, SuS, aber auch deren Eltern Rechtssicherheit im Umgang mit der neuen Form des Unterrichts:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Coronavirus_Verordnungsentwurf-Distanzuntzerricht/Verordnungsentwurf-Distanzunterricht-Stand-30_-Juni-2020.pdf

Die Verordnung ist nach Zustimmung des Ausschusses für Schule und Bildung des Landtags rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft getreten und wird zur Unterstützung der Schulen ergänzt durch eine pädagogisch-didaktische Handreichung. Wichtige Eckpunkte lauten:

 

  • Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der SuS wie der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig.
  • Die Schulleitung richtet den Distanzunterricht auf der Grundlage eines pädagogischen und organisatorischen Plans ein und informiert die zuständige Schulaufsicht sowie die Eltern hierüber.
  • Distanzunterricht soll dann digital erteilt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, also insbesondere eine ausreichende technische Ausstattung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte gewährleistet ist.
  • Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Schulpflicht durch Teilnahme am Distanzunterricht.
  • Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Klassenarbeiten, Klausuren und Tests sowie mündliche Prüfungen finden in der Regel im Präsenzunterricht statt. Mündliche Prüfungen können in Form einer Videokonferenz stattfinden. Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsbewertung möglich.
  • Die Verordnung erstreckt sich auf die Bildungsgänge aller Schulstufen und Schulformen. Sie wird bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 befristet.

 

  • Leistungsbewertung im Distanzlernen

Auch im Distanzunterricht gelten die gesetzlichen Vorgaben zur Leistungsüberprüfung (§29 SchulG i.V. m. den in den Kernlehrplänen bzw. Lehrplänen verankerten Kompetenzerwartungen) und zur Leistungsbewertung (§48 SchulG i.V. m. den jeweiligen Ausbildungs-und Prüfungsordnungen). Die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten unterliegen der Leistungsbewertung. Grundsätzlich sollen Klassenarbeiten und Prüfungen im Präsenzunterricht stattfinden. Auch SuS mit coronarelevanten Vorerkrankungen sind verpflichtet, daran teilzunehmen. Dabei müssen die Hygienevorkehrungen getroffen werden, um dem Infektionsgeschehen Rechnung zu tragen. (vgl. auch Hygieneplan Conrad von Soest Gymnasium, Ergänzung Covid-19). Dennoch sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht passende Formen der Leistungsüberprüfung durchführbar. Die Kompetenzen, die die SuS im Distanzunterricht erwerben, werden in der Regel durch die Bewertung der sonstigen Leistungen im Unterricht einbezogen. Auch die schriftlichen Leistungsüberprüfungen können auf Kompetenzen der Inhalte des Distanzunterrichts zurückgehen. Die Grundsätze der Leistungsbewertung sind in den schuleigenen Lehrplänen durch die Fachkonferenzen festgelegt und müssen den SuS klar kommuniziert zu Beginn eines Schuljahres kommuniziert werden. Die Fachkonferenzen überprüfen die Grundsätze zur Leistungsüberprüfung in ihrem Fach und ergänzen bzw. verändern diese, um die Verknüpfung von Distanz-und Präsenzunterricht zu gewährleisten. Die Bewertung der „Sonstigen Leistungen im Unterricht“ (SoMi-Noten)müssen ebenfalls angepasst werden und auf Passung mit dem Distanzlernen überprüft werden. Nicht alle Formen der Leistungsüberprüfung können genauso im Distanzunterricht ihre Anwendung finden. Da die Entstehung eines Lernprodukts nicht immer auf Eigenständigkeit überprüft werden kann, sollte der Entstehungsprozess bzw. der Lernweg mit der Schülerin/ dem Schüler thematisiert werden. Der Grundsatz der Chancengleichheit muss gewahrt werden, indem auch die erforderlichen Rahmenbedingungen (z.B. ruhiger häuslicher Arbeitsplatz, vgl. Kapitel V zur „Häuslichen Lernumgebung“) in den Blick genommen werden. Hier eine Übersicht über mögliche Formen der Leistungsüberprüfung für den Distanzunterricht:

 

analog

digital

mündlich

Präsentation von Arbeitsergebnissen

  • über Telefonate

Präsentation von Arbeitsergebnissen

  • über Audiofiles/ Podcasts
  • Erklärvideos
  • über Videosequenzen
  • im Rahmen von Videokonferenzen

Kommunikationsprüfung

  • kann im Rahmen von Videokonferenzen erfolgen

schriftlich

  • Projektarbeiten
  • Lerntagebücher
  • Portfolios
  • Bilder
  • Plakate
  • Arbeitsblätter und Hefte
  • Projektarbeiten
  • Lerntagebücher
  • Portfolios
  • kollaborative Schreibaufträge
  • Erstellen von digitalen Schaubildern
  • Blogbeiträge
  • Bilder
  • (multimediale) E-Books

Quelle:

http://broschüren.nrw/distanzunterricht/home/#!/leistungsueberpruefung-und-leistungsbewertung

Die erforderlichen Leistungsnachweise sind in den Ausbildungs-und Prüfungsordnungen geregelt. So besteht beispielsweise auf der Grundlage der APO SI bereits jetzt die Möglichkeit, einmal im Schuljahr pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung zu ersetzen. (§ 6 Abs.8 APO-SI). Des Weiteren kann in den modernen Fremdsprachen einmal im Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Diese Regelungen können auch im Distanzunterricht Anwendung finden zum Beispiel eine mündliche Leistungsüberprüfung in Form einer Videokonferenz. Die Fachkonferenzen können fachbezogene, zu den Klassenarbeiten alternative Formen der Leistungsüberprüfung entwickeln, die sowohl im Präsenz-als auch im Distanzunterricht genutzt werden können. Als alternative Formen bieten sich beispielsweise Portfolios, aufgabenbezogene schriftliche Ausarbeitungen, mediale Produkte (gegebenenfalls mit schriftlicher Erläuterung) sowie Projektarbeiten an. In der Oberstufe können sowohl die Anfertigung der Facharbeit als auch die mündlichen Leistungsüberprüfungen in Distanzphasen erfolgen. Für mündliche Leistungsüberprüfungen, aber auch für die Beratungsgespräche im Rahmen der Erstellung der Facharbeit, bieten sich zum Beispiel Videokonferenzen an.

Umgang mit Ergebnissen

Die Leistungsüberprüfungen werden so angelegt, dass sie die Lernentwicklung bzw. den Lernstand der SuS angemessen erfassen und Grundlage für die weitere Förderung sind. Die   Rückmeldung an die SuS sollte daher differenziert Stärken und Schwächen hervorheben und Hinweise zum Weiterlernen geben.

Rückmeldung zu den Arbeitsergebnissen im Distanzlernen und Beratung

       Grundsätzlich haben SuS einen Anspruch darauf, eine Rückmeldung zu ihren Arbeitsergebnissen zu erhalten, da sie sonst schwer einschätzen können, was ihnen gelungen ist und wo sich eventuell Schwächen verbergen. Eine passende Lernberatung, prozessbegleitende und entwicklungsorientierte Feedbackphasen sowie die dokumentierte Leistungsbewertung sind auch im Distanzlernen verpflichtend.

       Das QUA-LIS bietet sinnstiftende Unterstützung bei der Planung von Einheiten zum Blended Learning:

www.unterricht-digital.infound www.broschüren.nrw/distanzunterricht

  • Qualitätsstandards des Distanzlernens am Marie-Curie-Gymnasium

Grundsätzlich gelten für den Distanzunterricht dieselben Gütekriterien wie für den Präsenzunterricht. Hier seien folgende Kriterien und Standards bespielhaft genannt:

  • Prozess-Standard und Kompetenzorientierung
  • Klassenführung
  • Schülerorientierung
  • Umgang mit Heterogenität
  • Feedback
  • Beratung
  • Leistungsüberprüfung
  • Leistungsbewertung

 

  • Ausgangssituation der häuslichen Lernumgebung

Bei der Planung des Distanzlernens ist die häusliche Lernumgebung seitens der Lehrerperspektive in den Blick zu nehmen. Dabei muss vor allem geklärt werden, inwieweit die SuS zu Hause über digitale Endgeräte verfügen. Die Eltern sollen darüber informiert werden, dass ruhiges Arbeiten und ein entsprechend störungsfreier Arbeitsplatzeine unabdingbare Voraussetzung für das Lernen in Distanz darstellen. Eine wichtige Frage ist auch die des Internetanschlusses. Das Land NRW stellt durch den Digitalpakt Schule („Sofortausstattungsprogramm“) entsprechende Endgeräte für SuS mit besonderem Bedarf zur Verfügung. (vgl. Förderrichtlinie vom 22.7.2020 https://digitalpakt-nrw.de). An unserer Schule sind Frau Bolz und Herr Rodriguez zuständig für die Ausleihe und unter den folgenden E-Mailadressen zu erreichen:

Rebekka.bolz@schule.duesseldorf.de und federico.rodriguez@schule.duesseldorf.de  

  • Orientierung an den Kernlehrplänen und an den Vorgaben durch das MSB und des QUA-LIS NRW

Die Festlegung der Unterrichtsinhalte erfolgt auch beim digitalen Ersatzunterricht auf Grundlage der fachlichen Kernlehrpläne und unserer schulinternen Curricula.Bezüglich der Umsetzung des Distanzlernens orientieren wir uns an der Handreichung des QUA-LIS zum Distanzlernen. (www.broschüren.nrw/distanzunterricht).  Außerdem bietet der Lernplannavigator eine wichtige Orientierung für die Planung der fachlichen Unterrichtsvorhaben. (www.schulentwicklung.nrw.de/lehrplaene)

  • Aufgabenformate

Die Aufgabenformate unterscheiden sich in der Regel nicht von den Formaten, die die SuS aus dem Präsenzunterricht kennen. Welche Aufgabenformate gewählt werden, liegt in der Hand und der Expertise der jeweiligen Lehrperson wie im Präsenzunterricht. Die Aufgabenformate sollten im Sinn der unter Kapitel IV vorgestellten Gütekriterien verschiedene Lernkanäle ansprechen. Nicht immer müssen alle Aufgaben schriftlich erledigt werden. Beispielsweise sollte in den Fremdsprachen das Sprechen in Form von Video-/ Audiokonferenzen oder am Telefon möglich gemacht werden.

  • Zusammenfassung der Vorgehensweise beim Distanzlernen

Das Herzstück des Distanzlernens ist unsere Online-Plattform It’s Learning (bzw. zukünftig Logineo NRW), über die das Lernen auf Distanz stattfindet. Sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn der Präsenzunterricht nicht möglich ist. Dies kann in folgenden Situationen eine Rolle spielen:

  1. Ein Schüler oder eine Schülerin gehört zur Risikogruppe und kann am Präsenzunterricht nicht teilnehmen. Die SuS werden über die Lernplattform It’s learning unterrichtet, d.h. sie erhalten Arbeitsblätter, Materialien und Aufgaben und müssen bearbeitete Aufgaben dort einstellen. Auch ein regelmäßiges Feedback seitens der Lehrerinnen und Lehrer wird gegeben, da das Lernen auf Distanz in diesem Jahr beurteilt wird. Auch die Schülerinnen und Schüler können jederzeit per It’s learning, per Mail oder Telefon Kontakt mit den jeweiligen Fachlehrern aufnehmen, um Rückfragen zu klären. Schriftliche Leistungsüberprüfungen in Form von Arbeiten, Klausuren oder Tests müssen in Präsenz in der Schule erfolgen. Zudem können Lehrer und Lehrerinnen noch weitere Formen des Distanzlernens anbieten, wie z.B. Video- oder Telefonkonferenzen, Chats, Telefonsprechstunden, Erklärvideos usw… Die Wahl der Form bleibt dabei dem jeweiligen Fachlehrer- der jeweiligen Fachlehrerin überlassen.
  1. Ein Schüler oder eine Schülerin bzw. Teile von Lerngruppen oder ganze Lerngruppen sind in Quarantäne, können aber arbeiten, da sie keine Symptome haben. Auch in diesem Fall werden die Schülerinnen und Schüler über It’s learning unterrichtet und erhalten Materialien, Arbeitsblätter und Aufgaben digital, die sie bearbeiten und zur Bewertung über das Portal an den jeweiligen Fachlehrer / die Fachlehrerin schicken müssen. SuS, die in Quarantäne sind, dürfen nicht an den schriftlichen Leistungsüberprüfungen in Präsenz teilnehmen, sondern müssen diese später nachholen. 
  2. Ein Lehrer oder eine Lehrerin ist in Quarantäne, kann aber arbeiten, da kein Krankheitsfall eingetreten ist (Szenario: die SuS sind in der Schule). In diesem Fall muss der Lehrer oder die Lehrerin die SuS ebenfalls auf Distanz beschulen. Er/Sie schickt dann Aufgaben für die Vertretung an die Schule, die die Schülerinnen und Schüler bearbeiten müssen. Zudem können die Schülerinnen und Schüler auch jederzeit per It’s learning Fragen stellen und Kontakt zur Lehrerin bzw. zum Lehrer aufnehmen.
  1. Aufgrund der Tatsache, dass das Portal „It’s learning“ unser Herzstück beim Lernen auf Distanz darstellt, empfiehlt es sich, in jeder Lerngruppe die Arbeit mit dem Portal einzuüben, damit ein reibungsloser Übergang gewährleistet werden kann.
  2. Lernpatinnen oder Lernpaten unterstützen SuS, die aufgrund einer attestierten individuellen Risikoeinschätzung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können,
    • beim Kontakthalten mit der Klasse
    • beim Bilden von Lerngemeinschaften
    • als soziale Stütze

 

  • Sicherung des Lernumfelds, z.B. durch „Study Halls“

Gegebenenfalls können so genannte Study Halls eingerichtet werden, das heißt es werden Einzelarbeitsplätze mit Ipads und entsprechendem WLAN-Zugang zur Verfügung gestellt unter Wahrung der Hygienevorschriften (ggf. mit pädagogischer Unterstützung).

 

  • Krankheitsfall während des Distanzunterrichts

Ist eine Schülerin/ ein Schüler während der Distanzunterrichtszeit erkrankt, meldet sie/ er sich telefonisch im Sekretariat. Das Sekretariat informiert die Klassen-/ Jahrgangsstufenleitung per Mail. Die Klassenleitung/ Jahrgangsstufenleitung hält die Krankheitstage schriftlich im Klassen-/ Kursbuch fest.

 

Nachtrag (08.10.2020)

Am 30. September 2020 hat der Ausschuss für Schule und Bildung seine Zustimmung zur Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz (VO Distanzunterricht) erteilt.

 

Die Verordnung ist am 02. Oktober 2020 ausgefertigt worden und wird alsbald im Gesetzes- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen veröffentlicht werden (vgl. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_liste?anw_nr=6&jahr=2020&sg=0&val=1&ver=2&menu=1). Sie tritt rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft.

 

Nachtrag (03.02.2021)

  1.  Aufgaben sollen auf der der Plattform über "Pläne" eingestellt und dann aktiviert werden. Die Dauer der Sichtbarkeit ist festgelegt
  2. Wenn Aufgaben unter der entsprechenden Rubrik eingestellt sind, klicken die Schüler*innen nach deren Erledigung den "done"-Button.
  3. Wenn Aufträge unter der entsprechenden Rubrik eingestellt sind, müssen die Schüler*innen ihre Ergebnisse vermitteln/ hochladen und den Lehrkräften zuschicken. Die Form der Bewertung ist von den Lehrkräften festgelegt (z.B. bestanden oder nicht bestanden)
  4. Nach der Frist können die Schüler*innen keine Aufgaben mehr einreichen.
  5. Die Schüler*innen erhalten regelmäßig ein Feedback und auch eine Fehlerkorrektur. (Regelmäßig heißt dabei nicht unbedingt immer!)
  6. Nach Möglichkeit sollen regelmäßig Videokonferenzen stattfinden, dabei halten sich die Schüler*innen an die Regeln für Videokonferenzen. Eine entsprechende Erklärung/ Nutzungsordnung ist dem heutigen Marie-Curier angehängt. Die MCG Nutzungsordnung muss von Schüler*innen und Eltern unterschrieben und dann als Scan oder Foto an die Klassenlehrer*innen geschickt werden. Frist: bis zum 12.02.2021!
  7. Die Fristen für das Einreichen von Aufgaben dürfen nicht am Sonntagabend enden. 
  8. Die Wochenenden sind in der Sekundarstufe 1 hausaufgabenfrei, das heißt, dass die Fristen für die Erledigung von Aufgaben/ Aufträgen nicht am Samstag- oder Sonntagabend enden.
  9. Hausaufgaben und weitere Aufgaben werden bewertet und fließen in die Gesamtnote ein.
  10. Den Schüler*innen werden die Bewertungskriterien für die Distanzbeschulung transparent gemacht. Nehmen Schüler*innen nicht an den Videokonferenzen teil, so werden ihnen Ergebnisse von der Lehrperson oder eigens dafür abgestellten Schüler*innen (Paten) bereitgestellt.
  11.  Die Links für Videokonferenzen werden im Kalender eingestellt.
  12. Nicht erbrachte Leistungen (z.B. nicht eingereichte Hausaufgaben) können mit „ungenügend“ bewertet werden (Ausnahme: technische Probleme und Krankheit). Hier muss mit Augenmaß gehandelt werden, das heißt der Schüler/ die Schülerin wird zunächst angeschrieben und gefragt, warum die Aufgabe nicht eingereicht wurde. Bei technischen Problemen erhalten die Schüler*innen die Möglichkeit, in der Schule unter Aufsicht des Personals der Notbetreuung die schulischen Geräte und das schulische WLAN zu nutzen. Die Anmeldung zu dieser Nutzung erfolgt über die Schulleiterin. E-Mails bitte an kerstin.abs@schule.duesseldorf.de